Allgemeine Mietbedingungen
Ausgabe 11
§ 1 Allgemeine Pflichten
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den im Mietvertrag aufgeführten Mietgegenstand für die Dauer der festlegten Mietzeit zu überlassen.
Der Mieter verpflichet sich die Miete sowie die Mietnebenkosten vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und bei Beendigung des Mietverhältnisses gesäubert, betriebsbereit und vollgetankt zurückzugeben.
§ 2 Beginn und Ende der Mietzeit, Verlängerung der Mietzeit
Die Mietzeit ist der im Mietvertrag genannte Zeitraum. Die Mietzeit kann in beiderseitigem Einvernehmen verlängert werden. Die Mietzeit verlängert sich, wenn der Vermieter einem Verlängerungsantrag des Mieters schriftlich zustimmt.
Ein Verlängerungsantrag muss dem Vermieter rechtzeitig vor ablauf der Mietzeit zugegangen sein.
Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu siener Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand beim Vermieter oder einem anderen vereinbarten Bestimmungsort eintrifft, frühstens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
§ 3 Übergabe des Mietgegenstandes
Zu Beginn der Mietzeit hat der Vermieter den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand, mit den erforderlichen Unterlagen, innerhalb des vereinbarten Auslieferungszeitraums, dem Mieter oder einer von ihm beauftragten Person zu übergeben.
Bei Übernahme des Mietgegenstandes hat der Mieter oder eine von ihm mit der Entgegennahme beauftragten Person, den Mietgegenstand auf erkennbare Mängel oder Beschädigungen zu untersuchen. Eventuell festgestellte Mängel oder Beschädigugen sind in einem Übergabe-/Übernahmeprotokoll oder einem Lieferschein schriftlich festzuhalten. Eine Mietpreisreduktion ist aufgrund eines Mangelsist ausgeschlossen, es sei denn, sie wurde von Mietbeginn vereinbart.
§ 4 Mängel des Mietgegenstandes
Nimmt der Mieter den Mietgegenstand in Kenntnis eines Mangels oder Beschädigungen an, so kann er diesen Mangel nur dann rügen, wenn der Mangel oder die Beschädigung im Übergabe-/Übernahmeprotokoll oder Lieferschein schriftlich festgehalten ist. Der Mieter kann die Behebung solcher Mängel verlangen, die die Sicherheit und/oder Funktionsfähigkeit des Mietgegenstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die Kosten herfür trägt der Vermieter. (Der Vermieter kann auf seine Kosten die Mängelbesitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen.) Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen gleichwertigen Ersatz zur Verfügung zu stellen. Wird kein Ersatz zur Verfügung gestellt, so verschiebt sich die Zahlungspflicht des Mieters um die notwendige Reparaturzeit.
Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden oder anfänglichen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen oder stellt er nicht innerhalb der Frist ein Ersatzgerät zur Verfügung, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens oder der Beseitigung eines anfänglichen oder zu vertrenden Mangels durch den Vermieter.
Eine haftung fur Folgeschäden, die sich aus einem schadhaften oder nicht funktionstüchtigen Gerät ergeben wird ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter handelt grob fahrlässig.
§ 5 Arbeitszeit
Bei der Berechnung der Miete wird, sofern das Mietgerät mit einem Stundenzähler ausgerüstet ist, eine tägliche Arbeitszeit von bis zu 8 Stunden, bei Wochenendmieten von bis zu 12 Stunden und bei wochenweiser Miete von bis zu 40 Stunden zugrunde gelegt. Geräte ohne Stundenzähler können während der gesamten Mietdauer ohne Stundenbegrenzung genutzt werden.
Die Miete ist auch dann voll zu zahlen, wenn die vorgenannten Zeiten nicht gänzlich ausgenutzt werden. Die Nutzung eines Gerätes mit Stundenzähler über den in Abs. 1 genannten Umfang hinaus wird dem Mieter gemäß § 6 zusätlich berechnet.
§ 6 Überstunden und Zahlung der Miete
Überstunden werden pro angefangene Stunde mit ⅛ des Tagesmietzinses abgerechnet.
Die Miete ist bei Ende der Mietzeit, spätstens bei Rückgabe des Mietgegenstandes in bar, mittels EC-Cash oder laut individueller Vereinbarung zu entrichten.
Ist der Mieter mit Zahlung eines fälligen Betrags länger als 10 Kalendertage in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät zu ermöglichen hat, abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem vertrag zustenden Ansprüche bleiben erhalten. Jedoch werden die Beträge , welche der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer erzielt oder hätte erzielen können, nach Abzug der Kosten dür Rückholung und Neuvermietung angerechnet. Alle Preis sind nciht skontierfähig.
§ 7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Aufrechnungsrecht des Mieters besteht nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenanspüchen des Mieters.
§ 8 Pflichten des Mieters, Besichtigungsrecht
Der ist verpflichtet,
a) vor Inbetriebnahme des Mietgegenstandes die Bedienungsanleitung und die Sicherheitsnawisung sorgfälltig durchzulesen, diese zu beachten, d. h. den Mietgegenstand ordnungsgemäßzu handhaben und sich bei Rückfragen unverzüglich an den Vermieter zu wenden;
b) den Mietgegenstand vor Überanspruchung in jeder Weise zu schützen;
c) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes Sorge zu tragen, insbesondere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe) usw. nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie in der Betriebsanleitung oder vom Vermieter ausdrücklich vorgeschrieben, zu verwenden;
d) den Vermieter unverzüglich über evtl. eingetretene Beschädigungen oder Funktionsstörung zu unterrichten. Erfordelichenfalls ist der Mietgegenstand sofort außer Betrieb zu setzen und eine Weisung des Vermieters abzuwarten;
e) ihm obliegende notwendige Instandsetzungsarbeiten unverzüglich sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen, auf seine Kosten vornehmenzu lassen. Die erforderlichen Ersatzteile sind über den vermieter zu beziehen;
f) den Mietgegenstand gegen Diebstahl , Beschädigungen und Witterungseinflüssen zu schützen;
g) dafür sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand nur durch geschulte und eingewiesene Personen bedient wird, die hirzu körperlich und geistig in der Lage sind. Sofern für den betrieb des Mietgegenstandes besondere Lizenzen, Erlaubnisse oder Genehmigungen erforderlich sind, hat der Mieter sicherzustellen, dass diese vorhanden und gültig sind.
h) Der Verlust oder die Beschädigung der mitsache durch eine Straftat ist unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde und dem Vermieter anzuzeigen.
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand nach verheriger Ankündigung zu besichtigen und nach verheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragen untersuchen zu lassen. der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter die Untersuchung in jeder weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
§ 9 Unterweisung und besondere Pflichten
Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten oder Dritten Rechte an dem Mietgerät einzuräumenoder Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten. sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen.
der Dritte ist durch den Mieter schriftlich auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen.
§ 10 Rücklieferug des Mietgegenstandes
Der Mieter hat den Mietgegenstand betriebsbereit, gereinigt und vollgetankt mit allen Zubehörteilen zurückzuliefern, oder zur Abholung bereitzustellen. Ist eine abholung durch den vermieter vereinbart, so hat der Mieter den Mietgegenstand in gleichem Zusatnd so rechtzeitig bereitzustellen, dass die abholung innerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters gewährleistet ist.
Wird der Mietgegenstand in einem Zusatnd zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seinem in § 8 gestgelgten Pflichten nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Durchführung der Reparaturen unter normalen Verhältnissen arbeitstechnisch erforderlich ist.
Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen; es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters , dem Mieter in geschätzer Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten mitzuteilen.
§ 11 Transportkosten
Für die Aus- und Rücklieferung von Geräten durch den Vermieter werden dem Mieter Transportkosten gemäß der jeweils gültigen Preisliste, in Höhe der pauschalen Frachtraten für Aus- bzw. Rücklieferung von Großgeräten, ab der Vermietstation des Vermieters, berechnet.
§ 12 Verlust der Mietgegenstände
Die Gefahrtragung des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit deren Rückgabe an den Vermieter. Sollte es dem Vermieter - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich sein, den Mietgegenstand zurückzunehmen, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist, zzgl. der Beschaffungsnebenkosten. Zusätzlich hat der Mieter dem vermieter den Mietausfall während der Ersatzbeschafung in Höhe von 50 % des regulären Tagesmietpreises zu erstzen.
§ 13 Kündigung
Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
a) nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters nachbankmäßigem Gesichtspunkten mindert;
b) der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen teil desselben nicht bestimmnungsgemäß verwendet, oder an einen anderen vertrag angegebenen Ort verbringt, oder Dritten überlässt;
c) bei einer Untersuchung nach § 8 Abs. 2 festgestellt wird, dass der Mietgegenstand durch Vernachlässigung der dem Mieter nach § 8 Abs. 1 obliegenden Pflichten erheblich gefährdet ist, sodern der Mieter einer vorangegangenen Aufforderung des Vermieters zur Bahilfe innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist;
d) der Mietgegenstand dem Mieter nicht rechtzeitig überlassen wird und der Vermieter auch keinen gleichwertigen Ersatz stellen kann.
Macht der Vermieter von dem ihm zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, so findet § 6 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§ 14 Maschinenbruchversicherung /Haftungsbegrenzung
1. Maschinenbruchversicherung
a) Mietgegenstände ohne Stundenzähler
Für alle Mietgegenstände muss eine Maschinenbruchversicherung abgeschlossen werden. Diese deckt Schäden ab, die z. B. aus Brand, Blitzschlag, Überspannung, Hochwasser, Kabelbruch etc. resultieren. In diesen Fällen hat der Mieter eine Selbstbeteiligung von 10% der Schadenssumme, höchstens jedoch 2.000,- € pro Schaden zu tragen. Die Versicherungsprämie beträgt 10% des Mietpreises. Für Mietgegenstände mit einem Neuwert unter 1.000,-€ (Kleingeräte) gilt abweichend eine Selbstbeteiligung in Höhe von 50% des Mietgeräte-Neuwertes.
b) Mietgegenstände mit Stundenzähler
Für alle Mietgegenstände mit Stundenzähler muss der Mieter eine Maschinenbruchversicherung abschließen. Diese deckt Schäden ab, die z. B. aus Brand, Blitzschlag, Überspannung, Hochwasser, Kabelbruch etc. resultieren. Die Versicherungsprämie beträgt 10% des Mietpreises. Der Versicherungsbetrag wird kalendertäglich berechnet. Der Selbstbehalt beträgt 2.000,-€ bei Maschinen bis 9 t Einsatzgewicht, 3.000,-€ bei Maschinen ab 9 t bis 20 t Einsatzgewicht und 4.500,- € bei Maschinen über 20 t Einsatzgewicht. Für Mähraupen und Mietfahrzeuge beträgt der Selbstbehalt 2.500,- €.
c) Typische Verschleißteile wie z.B. Diamant-Bohrkronen, Diamant-Trennscheiben, Schleifwalzen, Sägeblätter, Meißel, Bohrer etc., werden von der Maschinenbruchversicherung nicht abgedeckt. Gewaltschäden, die im Verantwortungsbereich des Mieters eintreten, wie z. B. Reifenpannen, Schäden/Risse an Gummiketten, Glasbruch, werden von der Maschinenbruchversicherung ebenfalls nicht abgedeckt. Nicht abgedeckt sind zudem Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel.
Haftungsreduzierungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 greifen zu Gunsten des Mieters nicht ein, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftungsbegrenzungen auf die Selbstbeteiligung finden ferner keine Anwendung, wenn der Mieter eine Entschädigung aus einer abgeschlossenen Versicherung – unabhängig, ob diese von ihm oder einem Dritten abgeschlossen wurde – beanspruchen kann. Eine anderweitige Versicherung geht Haftungsreduzierung gemäß Abs. 1 und 2 vor.
§ 15 Haftungsbegrenzung des Vermieters
der vermieter haftet für Schäden, die von ihm grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind, sowie für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer den Vetragszweck gefährdeten weise erfolgen. Im letzteren Fal ist die Haftung des Vermieters begrenz auf einen Schaden, der vertragstypischerweise vorhersehbar ist. Die Haftung des Vermieters für Folgeschäden aus nicht rechtzeitiger Bereitstellung des Mietgegenstandes ist ausgeschlossen, soweit der Vermieter dies nicht zu vertreten hat.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens , des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen der verletzung von Schutzrecht Dritter. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den unsachgemäßen Gebrauch oder durch Fehlbedienung der Mietsache entstehen.
§ 16 Kaution
Hat der Mieter dem Vermieter eine Kaution gestellt, so ist der Vermieter berechtigt, bei Beendigung des Mietvertrages mit den ihm aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüchen gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch die Aufrechnung zu erklären. Eine verzinsung der Kaution findet nicht statt.
§ 17 Reservierungen
Reservierungen erfolgen unverbindlich, vorbehatlich der tatsächlichen Verfügbarkeit. Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes besteht erst mit Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages.
§ 18 Sonstige Bestimmungen
Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche Regelungen ersetzt, Lücken so ausgefüllt, wie es dem im Vertrag zum ausdruck gekommenen Zweck am besten entspricht.
§ 19 Gerichtsstand
In allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Mieter Privatkunde, Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Vermieters zuständig ist.
Für die Vermietung von Karftfahrzeugen gelten ergänzend gesonderte Mietbedingungen, die bei Abschluss eine Kfz-Mietvertrages verbindlich zum Tragen kommen.
§ 20 Reinigung
Alle Mietgeräte werden gereinigt und vollgetankt an den vermieter übergeben. Bei Nichterfüllung des Vertrages werden diese dem Mieter in Rechnung gestellt.
Für die Vermietung von Kraftfahrzeugen gelten ergänzend gesonderte Mietbedingungen, die bei unserem Partner jederzeit eingesehn werden können bzw. die bei Abschluss eines Kfz-Mietvertrages verbindlich zum Tragen kommen.
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